ÖREB-Kataster - vereinfachtes Datenmodell ZH - Gewässerraum

Geoinformation Kanton ZürichSERVICEWFSWMS

Datensätze

Gewässerräume werden an Fliess- und Stehgewässern grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Kanton Zürich erfolgt die Gewässerraumfestlegung durch die Baudirektion (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Wassergesetztes (WsG), gestützt auf Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetztes des Bundes (GschG)). Die Gewässerräume gewährleisten die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung (Art. 36a GSchG). Die Artikel 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) und die Paragraphen § 22-24 der kantonalen Wasserverordnung (WsV) legen dazu konkrete Masse fest, wie gross der Gewässerraum an Fliess- bzw. Stehgewässern mindestens sein muss und wann Abweichungen davon möglich sind. Der minimale Gewässerraum muss dort erhöht werden, wo dies zur Gewährleistung für den Hochwasserschutz, der Revitalisierung, sowie bei überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 41a Abs. 3 bzw. Art. 41b Abs. 2 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV sowie §

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