Rodungen und Rodungsersatz (UR)
Lisag AG, Geoinformation Kanton UriWFSWMS
Datensätze
Die Rodung wird im Waldgesetzt definiert: «Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.“ (Art. 4 WaG)» Für jede Rodung ist Rodungsersatz zu leisten. Der Rodungsersatz besteht üblicherweise aus Realersatz (Art. 8 WaV) in derselben Gegend. In gewissen Fällen können anstelle von Realersatz auch Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. In besonderen Fällen kann gänzlich auf Rodungsersatz verzichtet werden (Art. 7 WaG). Ein Rodungsvorhaben kann die oben genannten Formen von Rodungsersatz kombinieren.