Waldabstandslinien Differenz (UR)
Lisag AG, Geoinformation Kanton UriWFSWMS
Datensätze
Mit Waldabstandslinien wird im Nutzungsplan der Waldabstand gegenüber der festgelegten Waldgrenze, in Abweichung zum generellen Waldabstand von 20 Metern gemäss Artikel 93 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 40.1111), festgelegt. Sie entsprechen einer Baulinie Wald gemäss Artikel 48 Absatz 2 PBG.